Zu den Hauptaufgaben des Gemeindesteueramtes zählt die Vorbereitung der Steuerveranlagungen und Voreinschätzungen der ordentlichen Einkommens- und Vermögenssteuern, ausserordentlichen Jahressteuern und Grundstücksgewinnsteuern. Das Steueramt eröffnet die Veranlagungsverfügungen und die Einspracheentscheide, erstellt Vernehmlassungen für die Gerichte, führt das Protokoll der Steuerkommission und das Steuerregister sowie das steuerliche Liegenschaftsregister.
Unser Ziel ist es, in fairer Zusammenarbeit mit den steuerpflichtigen Personen eine gesetzlich korrekte und vollständige Steuerveranlagung zu erstellen.
EasyTax
Der Download der aktuellen Steuererklärungs-Software EasyTax wird auf der Homepage des Kantonalen Steueramtes Aargau in der Regel ab Ende Januar möglich sein. www.ag.ch/steuern
Fristerstreckungsgesuche
Sollte es Ihnen nicht möglich sein, die Steuererklärung fristgerecht einzureichen, können Sie in begründeten Fällen ein Fristerstreckungsgesuch stellen. Sie können die Frist mittels QR-Code auf Ihrer Steuererklärung oder unter www.ag.ch/efristerstreckung beantragen.
Es gilt folgende Regelung:
- Fristerstreckungsgesuche bis 30. Juni von Steuerpflichtigen mit Abgabetermin der Steuererklärung am 31. März (unselbstständig Erwerbende, Rentnerinnen und Rentner): Es erfolgen keine Mahnungen vor dem 30. Juni. Entsprechend muss erst ein Gesuch gestellt werden, wenn die Steuererklärung nicht bis 30. Juni eingereicht werden kann.
- Fristerstreckungsgesuche bis 31. Oktober von Steuerpflichtigen mit Abgabetermin der Steuererklärung am 30. Juni (selbstständig Erwerbende, Aktionärinnen und Aktionäre von Familiengesellschaften) werden nur beantwortet, wenn sie nicht oder nicht in gewünschtem Umfang bewilligt werden. Keine Antwort bedeutet somit Genehmigung des Fristerstreckungsgesuches.
Formulare / Merkblätter / Hilfsblätter
www.ag.ch/steuern unter der Rubrik Natürliche Personen finden Sie nützliche Merkblätter, Formulare und Hilfsblätter
Telefon | 056 296 21 90 |
steueramt(at)obersiggenthal.ch |
Für Bestellungen ist in der Regel der Online-Schalter oder der Link "Hilfsblätter / Formulare" zu benützen.
Sie können uns während den Öffnungszeiten persönlich oder telefonisch erreichen. Wünschen Sie ganz bestimmte Informationen, oder möchten Sie eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter persönlich sprechen? Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Termin, so können wir für Sie die nötige Zeit reservieren. Es können auch Termine ausserhalb der Öffnungszeiten vereinbart werden.
Name | Funktion | Telefon |
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Roger MüllerMüller, Roger | Leiter Abteilung Steuern | 056 296 21 90 |
Jessica OeschgerOeschger, Jessica | Leiter-Stv. Abteilung Steuern | 056 296 21 90 |
Stefan StöckliStöckli, Stefan | Taxierungssachbearbeiter | 056 296 21 90 |
Veronica D'AmoreD'Amore, Veronica | Taxierungsfachfrau (Teilzeit) | 056 296 21 90 |
Anita SteselStesel, Anita | Taxierungssachbearbeiterin (Teilzeit) | 056 296 21 90 |
Rosa-Maria RussoRusso, Rosa-Maria | Taxierungssachbearbeiterin (Teilzeit) | 056 296 21 90 |
Anja FuchsFuchs, Anja | Sachbearbeiterin (Teilzeit) | 056 296 21 90 |
Drin ShalaShala, Drin | Lernender | 056 296 21 90 |
Die Informationen auf unseren Websites können aufgrund der Komplexität des Steuerwesens nicht umfassend sein und auf jede einzelne Problemstellung eingehen. Hinzu kommt, dass wir ganz bewusst eine wertfreie Darstellung anstreben und insbesondere keine Steuerberatung anbieten.
Gemeindesteuerbehörden
Die Veranlagungsbehörde
Allgemeines
In jeder Einwohnergemeinde wird zur Beurteilung der Steuerpflicht und zur Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuer sowie der Grundstückgewinnsteuer eine Steuerkommission bestellt.
Die Veranlagung wird in der Regel im Namen der Steuerkommission durch eine Delegation, bestehend aus dem kantonalen Steuerkommissär oder der kantonalen Steuerkommissärin sowie dem Leiter oder der Leiterin der Abteilung Steuern, vorgenommen. Die Beurteilung der Steuerpflicht erfolgt durch die Delegation.
Die Veranlagung erfolgt ausnahmsweise durch die gesamte Steuerkommission:
- in den in der Verordnung vorgesehenen Fällen
- in Fällen, welche die Steuerkommission im Voraus bestimmt hat oder
- wenn die Delegation ihr den Fall vorlegt
Organisation der Steuerkommission
Die Steuerkommission ist eine Kollegialbehörde und besteht aus fünf Mitgliedern. Bei der Wahl der Mitglieder sind die verschiedenen Erwerbsgruppen angemessen zu berücksichtigen. Die Protokollführung obliegt der Abteilung Steuern.
Zusammensetzung und Wahl
Die Steuerkommission besteht aus:
- 1 Kantonaler Steuerkommissär oder Kantonale Steuerkommissärin
- dem Leiter oder der Leiterin der Abteilung Steuern
- Stimmbürgern und Stimmbürgerinnen der Einwohnergemeinde (3 Mitglieder und 1 Ersatzmitglied)