Abteilung Steuern

Zu den Hauptaufgaben des Gemeindesteueramtes zählt die Vorbereitung der Steuerveranlagungen und Voreinschätzungen der ordentlichen Einkommens- und Vermögenssteuern, ausserordentlichen Jahressteuern und Grundstücksgewinnsteuern. Das Steueramt eröffnet die Veranlagungsverfügungen und die Einspracheentscheide, erstellt Vernehmlassungen für die Gerichte, führt das Protokoll der Steuerkommission und das Steuerregister sowie das steuerliche Liegenschaftsregister.

Unser Ziel ist es, in fairer Zusammenarbeit mit den steuerpflichtigen Personen eine gesetzlich korrekte und vollständige Steuerveranlagung zu erstellen.

EasyTax
Der Download der aktuellen Steuererklärungs-Software EasyTax wird auf der Homepage des Kantonalen Steueramtes Aargau in der Regel ab Ende Januar möglich sein. www.ag.ch/steuern

Fristerstreckungsgesuche
Sollte es Ihnen nicht möglich sein, die Steuererklärung fristgerecht einzureichen, können Sie in begründeten Fällen ein Fristerstreckungsgesuch stellen. Sie können die Frist mittels QR-Code auf Ihrer Steuererklärung oder unter www.ag.ch/efristerstreckung beantragen.

Es gilt folgende Regelung:

  • Fristerstreckungsgesuche bis 30. Juni von Steuerpflichtigen mit Abgabetermin der Steuererklärung am 31. März (unselbstständig Erwerbende, Rentnerinnen und Rentner): Es erfolgen keine Mahnungen vor dem 30. Juni. Entsprechend muss erst ein Gesuch gestellt werden, wenn die Steuererklärung nicht bis 30. Juni eingereicht werden kann.
  • Fristerstreckungsgesuche bis 31. Oktober von Steuerpflichtigen mit Abgabetermin der Steuererklärung am 30. Juni (selbstständig Erwerbende, Aktionärinnen und Aktionäre von Familiengesellschaften) werden nur beantwortet, wenn sie nicht oder nicht in gewünschtem Umfang bewilligt werden. Keine Antwort bedeutet somit Genehmigung des Fristerstreckungsgesuches.

Formulare / Merkblätter / Hilfsblätter
www.ag.ch/steuern unter der Rubrik Natürliche Personen finden Sie nützliche Merkblätter, Formulare und Hilfsblätter

Für Bestellungen ist in der Regel der Online-Schalter oder der Link "Hilfsblätter / Formulare" zu benützen.

Sie können uns während den Öffnungszeiten persönlich oder telefonisch erreichen. Wünschen Sie ganz bestimmte Informationen, oder möchten Sie eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter persönlich sprechen? Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Termin, so können wir für Sie die nötige Zeit reservieren. Es können auch Termine ausserhalb der Öffnungszeiten vereinbart werden.

Bereichsinformationen
Name Position Telefon
Roger Müller Leiter Abteilung Steuern 056 296 21 90
Jessica Oeschger Leiter-Stv. Abteilung Steuern 056 296 21 90
Stefan Stöckli Taxierungssachbearbeiter 056 296 21 90
Veronica D'Amore Taxierungsfachfrau (Teilzeit) 056 296 21 90
Anita Stesel Taxierungssachbearbeiterin (Teilzeit) 056 296 21 90
Rosa-Maria Russo Taxierungssachbearbeiterin (Teilzeit) 056 296 21 90
Anja Fuchs Sachbearbeiterin (Teilzeit) 056 296 21 90
Drin Shala Lernender 056 296 21 90

Die Informationen auf unseren Websites können aufgrund der Komplexität des Steuerwesens nicht umfassend sein und auf jede einzelne Problemstellung eingehen. Hinzu kommt, dass wir ganz bewusst eine wertfreie Darstellung anstreben und insbesondere keine Steuerberatung anbieten.


Gemeindesteuerbehörden

Die Veranlagungsbehörde

Allgemeines

In jeder Einwohnergemeinde wird zur Beurteilung der Steuerpflicht und zur Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuer sowie der Grundstückgewinnsteuer eine Steuerkommission bestellt.

Die Veranlagung wird in der Regel im Namen der Steuerkommission durch eine Delegation, bestehend aus dem kantonalen Steuerkommissär oder der kantonalen Steuerkommissärin sowie dem Leiter oder der Leiterin der Abteilung Steuern, vorgenommen. Die Beurteilung der Steuerpflicht erfolgt durch die Delegation.

Die Veranlagung erfolgt ausnahmsweise durch die gesamte Steuerkommission:

  • in den in der Verordnung vorgesehenen Fällen
  • in Fällen, welche die Steuerkommission im Voraus bestimmt hat oder
  • wenn die Delegation ihr den Fall vorlegt

 

Organisation der Steuerkommission

Die Steuerkommission ist eine Kollegialbehörde und besteht aus fünf Mitgliedern. Bei der Wahl der Mitglieder sind die verschiedenen Erwerbsgruppen angemessen zu berücksichtigen. Die Protokollführung obliegt der Abteilung Steuern.

 

Zusammensetzung und Wahl

Die Steuerkommission besteht aus:

  • 1 Kantonaler Steuerkommissär oder Kantonale Steuerkommissärin
  • dem Leiter oder der Leiterin der Abteilung Steuern
  • Stimmbürgern und Stimmbürgerinnen der Einwohnergemeinde (3 Mitglieder und 1 Ersatzmitglied)